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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Erste Hilfe

Wo müssen Verbandkästen im Betrieb vorhanden sein?

4 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Verbandkästen müssen in jedem Betrieb in ausreichender Anzahl, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich vorhanden sein. Sie dienen der schnellen Erstversorgung verletzter Personen und gehören zur gesetzlich vorgeschriebenen Erste-Hilfe-Ausstattung. Fehlende oder schlecht erreichbare Verbandkästen können im Notfall wertvolle Zeit kosten.

Ein Arbeitsunfall kann jederzeit eintreten. Schnittverletzungen, Verbrennungen, Stürze oder Augenverletzungen erfordern oft eine sofortige Erstversorgung. Deshalb schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitgeber geeignete Mittel für die Erste Hilfe bereitstellen müssen. Dazu gehören insbesondere Verbandkästen, deren Anzahl und Standort sich nach der Größe des Betriebs, der Art der Tätigkeit und den vorhandenen Gefährdungen richten.

Ein Verbandkasten sollte immer so angebracht werden, dass er innerhalb weniger Augenblicke erreichbar ist. Lange Wege oder verschlossene Schränke können im Ernstfall dazu führen, dass notwendige Hilfe zu spät erfolgt. Deshalb empfiehlt es sich, Verbandkästen an gut sichtbaren und zentralen Stellen zu platzieren.

Typische Standorte sind Eingangsbereiche, Aufenthaltsräume, Werkstätten, Produktionshallen, Lagerbereiche oder in der Nähe von stark genutzten Arbeitsplätzen. Auch in Fahrzeugen oder auf Baustellen können Verbandkästen vorgeschrieben sein, wenn dort regelmäßig gearbeitet wird.

Besonders in größeren Unternehmen reicht ein einzelner Verbandkasten meist nicht aus. Arbeiten Beschäftigte auf mehreren Etagen, in verschiedenen Gebäuden oder in weitläufigen Produktionsbereichen, müssen mehrere Verbandkästen vorhanden sein. Ziel ist es, dass Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar ist, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet.

Ebenso wichtig wie der Standort ist die Kennzeichnung. Verbandkästen sollten mit dem international bekannten Erste-Hilfe-Zeichen – einem weißen Kreuz auf grünem Hintergrund – deutlich gekennzeichnet sein. Dadurch können auch betriebsfremde Personen oder neue Beschäftigte den Standort schnell erkennen.

Nicht nur die Bereitstellung, sondern auch die regelmäßige Kontrolle gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers. Verbrauchte Materialien müssen unverzüglich ersetzt werden. Sterile Verbände oder andere Produkte mit Ablaufdatum dürfen nach Ablauf ihrer Verwendungsfrist nicht mehr eingesetzt werden. Ein unvollständiger Verbandkasten kann im Notfall die Versorgung erheblich erschweren.

Die Ausstattung richtet sich heute in der Regel nach den Anforderungen der DIN 13157 für kleine Verbandkästen oder der DIN 13169 für größere Betriebe und Bereiche mit erhöhtem Bedarf. Welche Ausstattung erforderlich ist, hängt unter anderem von der Betriebsgröße und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab.

Je nach Tätigkeit können zusätzliche Materialien erforderlich sein. In Laboren werden beispielsweise Augenspülflaschen benötigt, während in Küchen häufig Materialien zur Versorgung von Verbrennungen sinnvoll sind. In Bereichen mit besonderen Gefährdungen sollte die Erste-Hilfe-Ausstattung deshalb individuell ergänzt werden.

Beschäftigte sollten im Rahmen ihrer Unterweisung nicht nur den Umgang mit dem Verbandkasten kennenlernen, sondern auch wissen, wo sich die nächstgelegenen Erste-Hilfe-Einrichtungen befinden. Im Ernstfall bleibt häufig keine Zeit, lange nach Verbandmaterial zu suchen.

Neben Verbandkästen gehören häufig auch Notrufnummern, Rettungspläne, Tragen, Augenduschen oder automatisierte externe Defibrillatoren (AED) zur betrieblichen Notfallorganisation. Gemeinsam bilden sie die Grundlage einer schnellen und wirksamen Ersten Hilfe.

Regelmäßige Betriebsbegehungen bieten eine gute Gelegenheit, die Standorte der Verbandkästen zu überprüfen. Werden Arbeitsbereiche umgebaut oder erweitert, sollte auch die Erste-Hilfe-Ausstattung entsprechend angepasst werden.

Ein gut erreichbarer und vollständig ausgestatteter Verbandkasten ist eine einfache, aber unverzichtbare Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes. Im Notfall kann er entscheidend dazu beitragen, Verletzungen zu versorgen und schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

Praxis-Tipp: Kontrollieren Sie Verbandkästen regelmäßig auf Vollständigkeit und abgelaufene Materialien. Ein gut ausgestatteter Verbandkasten hilft nur dann, wenn alle benötigten Inhalte im Ernstfall tatsächlich vorhanden und einsatzbereit sind.

Welche Verbandkästen müssen im Betrieb verwendet werden?

In den meisten Betrieben kommen Verbandkästen nach DIN 13157 zum Einsatz. In größeren Unternehmen oder Bereichen mit erhöhtem Erste-Hilfe-Bedarf können Verbandkästen nach DIN 13169 erforderlich sein. Welche Ausführung notwendig ist, richtet sich nach der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/

ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A4-3.html

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (PDF)
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/690

DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb (PDF)
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/852

DGUV – Erste Hilfe im Betrieb
https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/erste-hilfe/index.jsp