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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Erste Hilfe

Wann muss eine Augendusche im Betrieb vorhanden sein?

3 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Eine Augendusche muss immer dort vorhanden sein, wo Beschäftigte durch Gefahrstoffe, ätzende Chemikalien, biologische Arbeitsstoffe oder andere gefährliche Stoffe Augenverletzungen erleiden können. Sie muss schnell erreichbar, jederzeit funktionsfähig und regelmäßig geprüft werden.

Augenverletzungen gehören zu den häufigsten Arbeitsunfällen in Laboren, Werkstätten, der chemischen Industrie sowie bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten. Bereits kleinste Spritzer von Säuren, Laugen oder Lösungsmitteln können innerhalb weniger Sekunden zu dauerhaften Augenschäden führen.

Aus diesem Grund schreibt der Arbeitsschutz vor, dass geeignete Einrichtungen zur Augenspülung vorhanden sein müssen, wenn entsprechende Gefährdungen bestehen. Ob eine Augendusche erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Besonders häufig werden Augenduschen in Laboren, Chemikalienlagern, Galvanikbetrieben, Reinigungsbereichen, Produktionsbetrieben mit Gefahrstoffen sowie in Werkstätten benötigt. Auch beim Umgang mit stark reizenden Reinigungsmitteln oder Desinfektionsmitteln kann eine Augendusche erforderlich sein.

Viele Beschäftigte glauben, ein Waschbecken oder Wasserhahn reiche im Notfall aus. Das ist jedoch häufig nicht ausreichend. Eine Augendusche muss beide Augen gleichzeitig mit ausreichend Wasser spülen und sofort ohne komplizierte Bedienung genutzt werden können.

Entscheidend ist außerdem die Erreichbarkeit. Nach einem Chemikalienspritzer zählt jede Sekunde. Deshalb muss die Augendusche in unmittelbarer Nähe des Gefahrenbereichs installiert sein und ohne Hindernisse erreicht werden können.

Der Zugang darf niemals durch Kartons, Paletten, Maschinen oder andere Gegenstände versperrt werden. Auch die Sicherheitskennzeichnung muss jederzeit gut sichtbar sein.

Je nach Einsatzbereich kommen fest installierte Augenduschen oder Augenspülflaschen infrage. Augenspülflaschen eignen sich in vielen Fällen als Ergänzung, ersetzen jedoch eine fest installierte Augendusche nicht, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Augenduschen müssen regelmäßig geprüft werden. Bei fest installierten Anlagen sollte unter anderem kontrolliert werden, ob ausreichend Wasser austritt, die Betätigung leicht funktioniert und keine Verschmutzungen oder Verkalkungen vorliegen.

Auch Augenspülflaschen besitzen ein Verfallsdatum. Abgelaufene oder bereits benutzte Flaschen müssen sofort ersetzt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass im Notfall keine sterile Spülflüssigkeit mehr zur Verfügung steht.

Beschäftigte müssen regelmäßig unterwiesen werden und wissen, wo sich die nächste Augendusche befindet und wie sie richtig benutzt wird. Im Ernstfall bleibt oft keine Zeit, erst nach einer Spüleinrichtung zu suchen.

Kommt es zu einer Augenverletzung durch Gefahrstoffe, sollte die Spülung unverzüglich begonnen und – abhängig vom Stoff – mindestens 10 bis 15 Minuten fortgesetzt werden. Anschließend ist umgehend eine ärztliche Untersuchung erforderlich, auch wenn die Beschwerden zunächst nachlassen.

Bei Betriebsbegehungen prüfen Aufsichtsbehörden regelmäßig, ob Augenduschen vorhanden, funktionsfähig, frei zugänglich und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ausreichend vorhanden sind.

Eine funktionierende Augendusche kann im Ernstfall entscheidend dazu beitragen, dauerhafte Augenschäden zu verhindern und die Folgen eines Gefahrstoffunfalls erheblich zu reduzieren.

Praxis-Tipp:
Testen Sie fest installierte Augenduschen regelmäßig gemäß den betrieblichen Vorgaben. Gleichzeitig sollten Sie kontrollieren, ob der Zugang frei ist und alle Beschäftigten den Standort kennen.

Reicht eine Augenspülflasche als Ersatz für eine Augendusche?

Nicht immer. Ob eine Augenspülflasche ausreicht oder eine fest installierte Augendusche erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und der Art der verwendeten Gefahrstoffe.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

ASR A4.3 – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen
https://www.baua.de/

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/

BAuA – Gefahrstoffe und Erste Hilfe
https://www.baua.de/

DGUV – Erste Hilfe im Betrieb
https://publikationen.dguv.de/

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
https://publikationen.dguv.de/