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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Arbeitsschutz

Was müssen Betriebe bei Alleinarbeit in der Urlaubszeit beachten?

5 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

In der Urlaubszeit arbeiten Beschäftigte häufiger allein oder mit reduzierter Besetzung. Betriebe müssen dann prüfen, ob Tätigkeiten weiterhin sicher ausgeführt werden können. Besonders wichtig sind Notrufmöglichkeiten, Aufsicht, Erreichbarkeit, Vertretungsregeln, Erste Hilfe, gefährliche Arbeiten, Öffnungs- und Schließdienste, Lager, Werkstatt, Labor, Außendienst, Reinigung und Arbeiten außerhalb der normalen Betriebszeiten. Alleinarbeit ist nicht automatisch verboten, muss aber sicher organisiert sein.

In der Urlaubszeit sind viele Betriebe dünner besetzt. Kolleginnen und Kollegen sind im Urlaub, Schichten werden kleiner, Vertretungen übernehmen zusätzliche Aufgaben oder Beschäftigte arbeiten zeitweise allein.

Das kann im Alltag unproblematisch sein. Es kann aber auch neue Risiken schaffen, wenn Tätigkeiten normalerweise im Team oder mit schneller Unterstützung durchgeführt werden.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeitet. Entscheidend ist also nicht nur, ob jemand „im Gebäude“ ist, sondern ob im Notfall rechtzeitig Hilfe möglich ist.

Besonders kritisch sind gefährliche Tätigkeiten. Dazu gehören zum Beispiel Arbeiten mit Maschinen, Gefahrstoffen, elektrischen Anlagen, Leitern, schweren Lasten, Reinigungschemikalien, Fahrzeugen, im Lager, im Labor oder im Außendienst.

Die DGUV beschreibt, dass gefährliche Arbeiten grundsätzlich nicht allein ausgeführt werden sollten. Wenn Alleinarbeit ausnahmsweise nötig ist, müssen geeignete Überwachungsmaßnahmen getroffen werden.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Alleinarbeit zulässig ist und welche Schutzmaßnahmen nötig sind.

Dazu gehört die Frage: Was passiert, wenn die Person stürzt, bewusstlos wird, sich verletzt, eingeschlossen wird oder keinen Notruf mehr absetzen kann?

Eine einfache Telefonnummer reicht nicht immer aus. Bei bestimmten Risiken können regelmäßige Kontrollanrufe, feste Meldezeiten, technische Notrufsysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen erforderlich sein.

Die BGHM weist darauf hin, dass Alleinarbeit grundsätzlich erlaubt sein kann, wenn sichergestellt ist, dass die Rettungskette im Notfall funktioniert. Bei gefährlicher Alleinarbeit gelten aber besondere Anforderungen.

Auch organisatorische Vertretung ist wichtig. In der Urlaubszeit sollte klar sein, wer Entscheidungen trifft, wer bei Problemen erreichbar ist und welche Arbeiten verschoben werden.

Nicht jede Aufgabe muss während reduzierter Besetzung erledigt werden. Gefährliche, ungewohnte oder besonders belastende Tätigkeiten sollten möglichst geplant oder auf Zeiten mit ausreichender Besetzung gelegt werden.

Besonders relevant sind Öffnungs- und Schließdienste. Wer morgens oder abends allein im Gebäude ist, braucht klare Regeln für Schlüssel, Alarmanlage, Notfallkontakt und sichere Wege.

Auch Reinigungskräfte, Hausmeisterdienste, Lagerpersonal, Werkstattbeschäftigte oder Außendienst können von Alleinarbeit betroffen sein.

Bei Arbeiten außerhalb normaler Zeiten ist Erste Hilfe schwieriger. Deshalb muss geprüft werden, ob Verbandmaterial, Notrufmöglichkeiten und Rettungskette tatsächlich funktionieren.

Beschäftigte sollten wissen, welche Tätigkeiten sie allein durchführen dürfen und welche nicht. Diese Grenze muss klar sein.

Auch neue Vertretungen brauchen eine Unterweisung. Wer kurzfristig Aufgaben übernimmt, darf nicht ohne Einweisung mit unbekannten Risiken arbeiten.

Führungskräfte sollten in der Urlaubszeit besonders darauf achten, dass Überlastung nicht zu Sicherheitsproblemen führt. Weniger Personal bedeutet oft mehr Zeitdruck.

Zusammengefasst gilt: Alleinarbeit in der Urlaubszeit muss bewusst organisiert werden. Entscheidend sind Gefährdungsbeurteilung, Notruf, Erreichbarkeit, klare Vertretung, Unterweisung und die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten besser verschoben werden.

Praxis-Tipp:
Prüfen Sie vor der Urlaubszeit alle Tätigkeiten, die normalerweise zu zweit oder mit schneller Unterstützung erledigt werden. Legen Sie fest, welche Arbeiten allein erlaubt sind, welche nur mit Rücksprache und welche gar nicht allein ausgeführt werden dürfen.

Ist Alleinarbeit im Betrieb verboten?

Nein, Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten. Sie ist aber nur zulässig, wenn die Gefährdungen beurteilt wurden und im Notfall rechtzeitig Hilfe organisiert werden kann.

Was ist gefährliche Alleinarbeit?

Gefährliche Alleinarbeit liegt vor, wenn bei einer Tätigkeit ein erhöhtes Risiko besteht und eine Person im Notfall nicht schnell genug Hilfe bekommt. Beispiele können Arbeiten mit Maschinen, Gefahrstoffen, elektrischen Anlagen, Leitern, schweren Lasten oder abgelegene Tätigkeiten sein.

Was muss in der Urlaubszeit besonders geprüft werden?

Geprüft werden sollten reduzierte Besetzung, Vertretungsaufgaben, Öffnungs- und Schließdienste, Arbeiten außerhalb normaler Zeiten, Notrufmöglichkeiten, Erste Hilfe und Tätigkeiten, die normalerweise im Team erfolgen.

Reicht ein Handy als Notrufmöglichkeit?

Das hängt von der Gefährdung ab. Bei einfachen Tätigkeiten kann ein Handy ausreichen. Bei höheren Risiken können feste Meldeintervalle, Kontrollsysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen erforderlich sein.

Welche Arbeiten sollten nicht allein durchgeführt werden?

Nicht allein durchgeführt werden sollten gefährliche Arbeiten, bei denen ein Notfall wahrscheinlich oder besonders folgenschwer sein kann. Dazu zählen je nach Betrieb Tätigkeiten mit Absturzgefahr, schweren Maschinen, elektrischen Gefahren, Gefahrstoffen oder abgelegenen Arbeitsorten.

Müssen Beschäftigte zur Alleinarbeit unterwiesen werden?

Ja. Beschäftigte müssen wissen, welche Tätigkeiten sie allein ausführen dürfen, wie sie Hilfe rufen, welche Meldewege gelten und wann sie eine Arbeit abbrechen müssen.

Welche Vorschriften und Informationen sind maßgeblich?

Die wichtigsten Grundlagen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz, der DGUV Vorschrift 1, der Gefährdungsbeurteilung, der Notfallorganisation und den Regeln zu Personen-Notsignal-Anlagen.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

DGUV Information 212-139 – Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/699

DGUV Regel 112-139 – Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1004

BGHM – Einzelarbeitsplätze
https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/themen/einzelarbeitsplaetze

BGHM – Gefährliche Arbeiten nach DGUV Vorschrift 1
https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/schriften-und-regelwerk/dguv-vorschriften/dguv-vorschrift-1/pflichten-des-unternehmers/8-gefaehrliche-arbeiten

DGUV top eins – Alleinarbeit sicher gestalten
https://topeins.dguv.de/arbeitssicherheit/alleinarbeit-sicher-gestalten/

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