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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Brandschutz

Wann müssen Arbeitsbereiche als Ex-Bereich gekennzeichnet werden?

3 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Arbeitsbereiche müssen als Ex-Bereich gekennzeichnet werden, wenn dort explosionsfähige Atmosphären auftreten können. Die Kennzeichnung dient dazu, Beschäftigte und Fremdfirmen auf die Explosionsgefahr hinzuweisen und sicherzustellen, dass nur geeignete Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren verwendet werden.

Die Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche gehört zu den wichtigsten organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes. Trotzdem werden Ex-Bereiche in der Praxis häufig unzureichend gekennzeichnet oder ihre Bedeutung unterschätzt.

Ein Ex-Bereich liegt vor, wenn brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden können. Bereits eine einzige Zündquelle – beispielsweise ein Funke, eine heiße Oberfläche oder eine elektrostatische Entladung – kann ausreichen, um eine Explosion auszulösen.

Ob ein Bereich als Ex-Bereich einzustufen ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Explosionsschutzdokument. Dort werden die Stoffe, die möglichen Zündquellen sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären bewertet.

Typische Ex-Bereiche finden sich unter anderem in Lackierkabinen, Chemielagern, Tankanlagen, Biogasanlagen, Silos, Mühlen, Schreinereien, Laboren sowie in Bereichen, in denen mit brennbaren Lösemitteln gearbeitet wird.

Ist ein Ex-Bereich vorhanden, muss dieser deutlich gekennzeichnet werden. Hierfür wird das international genormte Warnzeichen W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ verwendet. Das gelbe Dreieck mit schwarzem Rand und der Aufschrift „EX“ muss gut sichtbar an allen Zugängen angebracht sein.

Die Kennzeichnung dient nicht nur den eigenen Beschäftigten. Auch Fremdfirmen, Wartungsunternehmen, Lieferanten oder Besucher müssen sofort erkennen können, dass besondere Sicherheitsmaßnahmen gelten.

Zusätzlich zur Kennzeichnung müssen häufig betriebliche Regeln festgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Rauchverbote, das Verbot offener Flammen, Einschränkungen für Schweißarbeiten sowie Vorgaben zur Verwendung explosionsgeschützter Arbeitsmittel.

Besondere Aufmerksamkeit gilt elektrischen Geräten. In Ex-Bereichen dürfen nur Betriebsmittel eingesetzt werden, die entsprechend der jeweiligen Ex-Zone zugelassen und gekennzeichnet sind. Auch private Geräte wie Mobiltelefone oder Taschenlampen können – je nach Bereich – unzulässig sein.

Ebenso müssen elektrostatische Aufladungen berücksichtigt werden. Antistatische Kleidung, geeignete Schuhe sowie geerdete Anlagen und Behälter können erforderlich sein, um Funkenbildung zu verhindern.

Die Kennzeichnung allein schützt jedoch nicht vor Explosionen. Beschäftigte müssen regelmäßig unterwiesen werden und wissen, welche Gefahren bestehen und welche Verhaltensregeln einzuhalten sind.

Ändern sich Arbeitsverfahren, eingesetzte Stoffe oder Lüftungseinrichtungen, sollte geprüft werden, ob sich auch die Ausdehnung des Ex-Bereichs verändert. Gegebenenfalls müssen Kennzeichnungen angepasst oder erweitert werden.

Bei Betriebsbegehungen kontrollieren Aufsichtsbehörden regelmäßig, ob Ex-Bereiche korrekt gekennzeichnet, die Zoneneinteilung nachvollziehbar dokumentiert und geeignete Explosionsschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.

Eine eindeutige Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche trägt entscheidend dazu bei, Fehlverhalten zu vermeiden und schwere Explosionen mit Personen- und Sachschäden zu verhindern.

Praxis-Tipp:
Kontrollieren Sie regelmäßig, ob alle Ex-Warnschilder noch gut sichtbar und lesbar sind. Nach Umbauten, neuen Maschinen oder Regalen werden Sicherheitskennzeichnungen häufig unbeabsichtigt verdeckt.

Reicht ein Schild „Rauchen verboten“ als Kennzeichnung eines Ex-Bereichs aus?

Nein. Ein Rauchverbot ersetzt nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung eines explosionsgefährdeten Bereichs. Ex-Bereiche müssen mit dem offiziellen Warnzeichen W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ gekennzeichnet werden. Zusätzliche Verbotszeichen können erforderlich sein.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 720 bis 723), der ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
https://www.baua.de/

TRGS 720 ff. – Explosionsschutz
https://www.baua.de/

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
https://publikationen.dguv.de/