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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Gefahrstoffe

Wann müssen Gefahrstoff-Betriebsanweisungen erstellt werden?

4 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe müssen erstellt werden, bevor Beschäftigte Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen aufnehmen. Sie informieren verständlich über Gefahren, Schutzmaßnahmen und das richtige Verhalten im Notfall und sind eine gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.

Viele Unternehmen verfügen über Sicherheitsdatenblätter der Hersteller und gehen davon aus, dass diese für den Arbeitsschutz ausreichen. Tatsächlich ersetzen Sicherheitsdatenblätter jedoch keine Betriebsanweisung. Während sich Sicherheitsdatenblätter an fachkundige Personen richten, muss die Betriebsanweisung speziell auf die Tätigkeiten im eigenen Betrieb zugeschnitten und für Beschäftigte leicht verständlich sein.

Die Verpflichtung zur Erstellung ergibt sich unmittelbar aus der Gefahrstoffverordnung. Arbeitgeber müssen schriftliche Betriebsanweisungen bereitstellen, wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden und eine Gefährdung der Beschäftigten besteht. Die Betriebsanweisung bildet gleichzeitig die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen.

Eine Betriebsanweisung muss immer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein. Es reicht deshalb nicht aus, lediglich allgemeine Informationen eines Herstellers auszudrucken. Vielmehr müssen die konkreten Arbeitsbedingungen, eingesetzten Maschinen, Arbeitsverfahren und betrieblichen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.

Zu den wichtigsten Inhalten gehören zunächst die Bezeichnung des Gefahrstoffes beziehungsweise der verwendeten Produkte. Beschäftigte müssen eindeutig erkennen können, auf welche Stoffe sich die Betriebsanweisung bezieht.

Darüber hinaus müssen die Gefahren für Mensch und Umwelt beschrieben werden. Dazu zählen beispielsweise Gesundheitsgefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken, aber auch Brand- und Explosionsgefahren oder mögliche Umweltgefährdungen.

Ein wesentlicher Bestandteil sind außerdem die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Hierzu gehören technische Einrichtungen wie Absaugungen ebenso wie organisatorische Maßnahmen oder die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung. Beschäftigte müssen genau wissen, welche Schutzhandschuhe, Schutzbrillen oder Atemschutzgeräte zu verwenden sind und wann diese getragen werden müssen.

Ebenso wichtig sind Hinweise zum Verhalten bei Störungen oder Unfällen. Beschäftigte müssen wissen, wie sie sich bei auslaufenden Gefahrstoffen, Leckagen oder Bränden richtig verhalten und welche Sofortmaßnahmen einzuleiten sind.

Auch Erste-Hilfe-Maßnahmen gehören zwingend in jede Betriebsanweisung. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen nach Hautkontakt, Augenkontakt, Einatmen oder Verschlucken sowie Hinweise, wann unverzüglich ärztliche Hilfe erforderlich ist.

Darüber hinaus müssen Angaben zur ordnungsgemäßen Entsorgung enthalten sein. Gefahrstoffe dürfen häufig nicht über den Hausmüll oder die Kanalisation entsorgt werden. Beschäftigte müssen deshalb wissen, welche betrieblichen Entsorgungswege vorgesehen sind.

Die Betriebsanweisung muss verständlich formuliert sein. Fachbegriffe oder chemische Details sollten nur verwendet werden, soweit sie für die sichere Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind. Ziel ist es, dass alle Beschäftigten die Inhalte problemlos verstehen und im Arbeitsalltag anwenden können.

Außerdem muss die Betriebsanweisung jederzeit am Arbeitsplatz verfügbar sein. In vielen Betrieben erfolgt dies heute digital über Tablets oder Intranetsysteme. Dennoch sollten Beschäftigte jederzeit schnell auf die Informationen zugreifen können – insbesondere im Notfall.

Die Betriebsanweisung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Werden neue Gefahrstoffe eingeführt, Arbeitsverfahren geändert oder Schutzmaßnahmen angepasst, muss auch die Betriebsanweisung entsprechend überarbeitet werden.

Ein häufiger Fehler besteht darin, mehrere völlig unterschiedliche Gefahrstoffe in einer einzigen allgemeinen Betriebsanweisung zusammenzufassen. Dadurch gehen wichtige stoffbezogene Informationen verloren. Sinnvoller sind tätigkeits- oder stoffbezogene Betriebsanweisungen mit konkreten Handlungsanweisungen.

Auch bei behördlichen Betriebsbesichtigungen gehören Betriebsanweisungen zu den Dokumenten, die regelmäßig überprüft werden. Dabei wird insbesondere kontrolliert, ob sie aktuell, vollständig und an die tatsächlichen Arbeitsbedingungen angepasst sind.

Gut erstellte Betriebsanweisungen verbessern nicht nur die Rechtssicherheit, sondern helfen Beschäftigten, Gefahrstoffe sicher zu verwenden und im Ernstfall richtig zu reagieren. Sie sind daher ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Gefahrstoffmanagements.

Praxis-Tipp:

Verwenden Sie Sicherheitsdatenblätter als Informationsquelle, übernehmen Sie deren Inhalte jedoch nicht unverändert. Passen Sie jede Betriebsanweisung an die tatsächlichen Arbeitsabläufe und Schutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb an.

Müssen Beschäftigte die Betriebsanweisung unterschreiben?

Eine gesetzliche Pflicht zur Unterschrift besteht grundsätzlich nicht. Allerdings sollte die Unterweisung auf Grundlage der Betriebsanweisung dokumentiert werden. Die Unterschrift der Beschäftigten dient dabei als Nachweis, dass die Unterweisung durchgeführt wurde.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, der TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/

TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-555.html

TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909

BAuA – Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe_node.html