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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Gefahrstoffe

Welche Angaben muss ein Gefahrstoffverzeichnis enthalten?

4 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Ein Gefahrstoffverzeichnis muss alle Gefahrstoffe im Betrieb übersichtlich dokumentieren und mindestens den Produktnamen, die Einstufung des Stoffes, den Einsatzbereich sowie einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt enthalten. Nur ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und unterstützt den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.

Das Gefahrstoffverzeichnis ist ein zentrales Dokument im betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Es dient nicht nur dazu, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, sondern ermöglicht auch einen schnellen Überblick darüber, welche Gefahrstoffe im Unternehmen verwendet werden und welche Risiken von ihnen ausgehen.

Die Anforderungen an den Inhalt ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung. Das Verzeichnis muss so aufgebaut sein, dass alle relevanten Informationen schnell gefunden werden können. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, welche Stoffe vorhanden sind und wo sie eingesetzt werden.

An erster Stelle steht die Bezeichnung des Gefahrstoffes. In der Regel wird hierfür der Produktname verwendet, wie er auf dem Etikett oder im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist. Bei reinen Stoffen kann zusätzlich die chemische Bezeichnung oder die CAS-Nummer aufgeführt werden.

Ebenso wichtig ist die Einstufung beziehungsweise Kennzeichnung des Gefahrstoffes. Hierzu gehören die Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, die entsprechenden H-Sätze sowie die Gefahrensymbole. Dadurch lässt sich sofort erkennen, welche Gefahren von dem jeweiligen Stoff ausgehen – beispielsweise Entzündbarkeit, Gesundheitsgefahr oder Umweltgefährdung.

Ein weiterer Pflichtbestandteil ist die Angabe der Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten, bei denen der Gefahrstoff verwendet wird. So kann nachvollzogen werden, welche Beschäftigten betroffen sein könnten und welche Schutzmaßnahmen dort erforderlich sind.

Außerdem muss das Gefahrstoffverzeichnis einen Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt selbst muss nicht Bestandteil des Verzeichnisses sein, jedoch jederzeit verfügbar sein. Gerade im Notfall liefert es wichtige Informationen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandbekämpfung, Lagerung oder persönliche Schutzausrüstung.

Viele Unternehmen ergänzen das Verzeichnis freiwillig um weitere Informationen. Dazu zählen beispielsweise Hersteller, Lagerorte, interne Artikelnummern, Gebindegrößen oder Hinweise zur Entsorgung. Diese Angaben sind zwar rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtern jedoch die tägliche Organisation erheblich.

Auch Angaben zur verwendeten Menge können sinnvoll sein. Zwar schreibt die Gefahrstoffverordnung keine Mengenangaben ausdrücklich vor, sie helfen jedoch bei der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Planung von Lagerung und Brandschutzmaßnahmen.

Besonders wichtig ist die Aktualität des Gefahrstoffverzeichnisses. Wird ein neuer Reiniger eingeführt, ein Klebstoff ersetzt oder eine Farbe nicht mehr verwendet, muss das Verzeichnis zeitnah angepasst werden. Veraltete Einträge können dazu führen, dass Schutzmaßnahmen auf falschen Informationen beruhen.

Das Gefahrstoffverzeichnis sollte außerdem übersichtlich aufgebaut sein. Digitale Lösungen bieten häufig Suchfunktionen, automatische Verknüpfungen zu Sicherheitsdatenblättern und Erinnerungen bei Aktualisierungen. Kleinere Unternehmen können die Anforderungen jedoch ebenso mit einer gut gepflegten Excel-Tabelle oder einer vergleichbaren Dokumentation erfüllen.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrollieren Aufsichtsbehörden regelmäßig, ob das Gefahrstoffverzeichnis vollständig ist. Fehlende Sicherheitsdatenblätter, unvollständige Angaben oder nicht mehr verwendete Produkte gehören dabei zu den häufigsten Beanstandungen.

Ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis erleichtert außerdem die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Durchführung von Unterweisungen sowie die Gefährdungsbeurteilung. Alle wichtigen Informationen stehen zentral zur Verfügung und müssen nicht erst mühsam zusammengesucht werden.

Ein sorgfältig gepflegtes Gefahrstoffverzeichnis verbessert somit nicht nur die Rechtssicherheit, sondern trägt wesentlich dazu bei, Unfälle, Gesundheitsgefahren und organisatorische Fehler im Umgang mit Gefahrstoffen zu vermeiden.

Praxis-Tipp:

Verwenden Sie für jeden neu beschafften Gefahrstoff sofort das aktuelle Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für den Eintrag ins Gefahrstoffverzeichnis. So vermeiden Sie spätere Nacharbeiten und stellen sicher, dass alle Angaben vollständig sind.

Welche Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben?

Mindestens enthalten sein müssen die Bezeichnung des Gefahrstoffes, die Einstufung beziehungsweise gefährlichen Eigenschaften, die Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten, in denen der Stoff verwendet wird, sowie ein Verweis auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Zusätzliche Informationen wie Lagerort oder Hersteller sind empfehlenswert, aber nicht verpflichtend.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, der TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Ergänzende Fachinformationen finden Sie unter:

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/

TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html

TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-555.html

CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R1272

BAuA – Gefahrstoffe
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe_node.html