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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Gefahrstoffe

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?

3 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Ein Sicherheitsdatenblatt muss immer aktuell sein. Ändern sich die Zusammensetzung eines Gefahrstoffs, neue Erkenntnisse über Gefahren oder rechtliche Anforderungen, muss der Lieferant ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, ob sie die aktuelle Version verwenden.

Sicherheitsdatenblätter gehören zu den wichtigsten Informationsquellen beim Umgang mit Gefahrstoffen. Sie enthalten unter anderem Angaben zu Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung, persönlicher Schutzausrüstung, Erster Hilfe und dem Verhalten im Notfall.

Viele Betriebe legen Sicherheitsdatenblätter einmal ab und verwenden sie über viele Jahre. Dabei wird häufig übersehen, dass sich gesetzliche Vorgaben, Einstufungen oder Inhaltsstoffe ändern können. Ein veraltetes Sicherheitsdatenblatt kann dazu führen, dass Beschäftigte mit unzureichenden Schutzmaßnahmen arbeiten.

Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung muss der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt aktualisieren, sobald neue sicherheitsrelevante Informationen vorliegen. Dies gilt beispielsweise bei einer geänderten Einstufung des Stoffes, neuen toxikologischen Erkenntnissen oder wenn eine Zulassung oder Beschränkung nach der REACH-Verordnung erteilt wurde.

Erhält ein Unternehmen eine aktualisierte Version, sollte diese unverzüglich gegen die bisherige Fassung ausgetauscht werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob sich dadurch Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilung oder bestehende Betriebsanweisungen ergeben.

Besonders wichtig ist Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts. Dort werden die Gefahren des Stoffes beschrieben und die aktuelle Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung angegeben. Ändern sich Gefahrensymbole oder H-Sätze, müssen Beschäftigte gegebenenfalls erneut unterwiesen werden.

Auch die Angaben zur Persönlichen Schutzausrüstung sollten regelmäßig überprüft werden. Neue Erkenntnisse können dazu führen, dass beispielsweise andere Schutzhandschuhe oder ein anderer Atemschutz erforderlich sind.

Vor der erstmaligen Verwendung eines neuen Gefahrstoffes sollte grundsätzlich geprüft werden, ob ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorliegt. Fehlt dieses, sollte der Stoff nicht eingesetzt werden, bevor die erforderlichen Informationen verfügbar sind.

Sicherheitsdatenblätter sollten zentral und jederzeit zugänglich aufbewahrt werden. Beschäftigte müssen im Bedarfsfall schnell auf die Informationen zugreifen können – beispielsweise bei einem Gefahrstoffunfall oder einer unbeabsichtigten Freisetzung.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Sicherheitsdatenblätter regelmäßig überprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn neue Stoffe beschafft oder bestehende Arbeitsverfahren geändert werden.

Bei Betriebsbegehungen kontrollieren Aufsichtsbehörden häufig, ob aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorhanden sind und mit den tatsächlich verwendeten Gefahrstoffen übereinstimmen. Veraltete Unterlagen gehören zu den häufigsten Mängeln im Gefahrstoffmanagement.

Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt trägt wesentlich dazu bei, Beschäftigte wirksam vor Gesundheitsgefahren zu schützen und gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

Praxis-Tipp:
Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob für alle verwendeten Gefahrstoffe die aktuelle Version des Sicherheitsdatenblatts vorliegt. Viele Hersteller stellen aktualisierte Dokumente kostenlos auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Muss der Arbeitgeber alte Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?

Ja. Frühere Versionen können insbesondere zur Dokumentation oder zur Aufklärung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten relevant sein. Deshalb sollten ältere Fassungen nicht sofort vernichtet werden.

Welche Vorschriften sind maßgeblich?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der TRGS 220 – Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
https://eur-lex.europa.eu/

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/

TRGS 220 – Sicherheitsdatenblätter
https://www.baua.de/

BAuA – Gefahrstoffe
https://www.baua.de/

DGUV – Gefahrstoffe im Betrieb
https://publikationen.dguv.de/