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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Arbeitsschutz

Wer darf elektrische Betriebsmittel prüfen?

7 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Elektrische Betriebsmittel dürfen nicht von beliebigen Beschäftigten geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen müssen durch eine dafür geeignete und zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist dafür in der Regel eine Elektrofachkraft mit entsprechender Fachausbildung, Berufserfahrung, zeitnaher beruflicher Tätigkeit und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erforderlich. Der Arbeitgeber bleibt dafür verantwortlich, geeignete Prüfpersonen auszuwählen und die Prüfungen zu organisieren.

Elektrische Betriebsmittel gehören in fast jedem Betrieb zum Arbeitsalltag. Dazu zählen zum Beispiel Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Ladegeräte, Kaffeemaschinen, Computer, Drucker, Maschinen, Werkzeuge oder ortsfeste elektrische Anlagen.

Damit diese Betriebsmittel sicher verwendet werden können, müssen sie regelmäßig geprüft werden. Ziel der Prüfung ist es, Mängel rechtzeitig zu erkennen, bevor Beschäftigte durch elektrischen Schlag, Brand, Kurzschluss oder andere Gefährdungen verletzt werden.

Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist keine einfache Sichtkontrolle durch beliebige Personen. Zwar sollen Beschäftigte offensichtliche Schäden wie defekte Kabel, gebrochene Stecker oder Brandspuren sofort melden. Die eigentliche Prüfung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und DGUV-Vorgaben muss jedoch fachkundig erfolgen.

Entscheidend ist die sogenannte zur Prüfung befähigte Person. Diese Person muss aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um elektrische Betriebsmittel sicher prüfen und beurteilen zu können.

Bei elektrischen Betriebsmitteln bedeutet das in der Praxis meist: Die Prüfperson muss eine Elektrofachkraft sein oder vergleichbare elektrotechnische Fachkenntnisse für die konkrete Prüfaufgabe besitzen.

Eine Elektrofachkraft ist nicht automatisch für jede Prüfung geeignet. Entscheidend ist, ob sie für genau diese Prüfaufgabe ausreichend qualifiziert ist. Eine Person kann zum Beispiel für bestimmte ortsveränderliche Betriebsmittel geeignet sein, aber nicht automatisch für komplexe elektrische Anlagen.

Die Anforderungen hängen immer von der Art des Betriebsmittels, dem Prüfumfang, den verwendeten Messgeräten, den Einsatzbedingungen und den möglichen Gefährdungen ab.

Typische Prüfungen elektrischer Betriebsmittel umfassen eine Sichtprüfung, Messungen und eine Funktionsprüfung. Dabei werden unter anderem Schäden, Isolationszustand, Schutzleiter, Berührungsschutz, Anschlussleitungen und die sichere Funktion beurteilt.

Für diese Prüfungen reichen allgemeine Arbeitsschutzerfahrung oder technisches Interesse nicht aus. Wer prüft, muss die Messergebnisse verstehen, Grenzwerte beurteilen und entscheiden können, ob ein Betriebsmittel weiterverwendet werden darf oder aus dem Verkehr gezogen werden muss.

Der Arbeitgeber muss festlegen, welche Betriebsmittel geprüft werden, in welchen Abständen die Prüfung erfolgt und welche Person die Prüfung durchführen darf. Diese Festlegung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Die Prüffristen richten sich unter anderem nach Art des Betriebsmittels, Einsatzbedingungen, Umgebung, Beanspruchung und bisherigen Prüfergebnissen. Ein Gerät auf einer Baustelle kann stärker belastet sein als ein Gerät in einem trockenen Büro.

Auch nach Instandsetzung, Änderung oder besonderen Ereignissen kann eine Prüfung erforderlich sein. Wurde ein Betriebsmittel repariert, stark beschädigt, überflutet oder ungewöhnlich belastet, darf es nicht einfach ungeprüft weiterverwendet werden.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person kann je nach Organisation unterstützende Tätigkeiten übernehmen, ersetzt aber nicht automatisch die befähigte Prüfperson. Entscheidend ist, wer die Fachverantwortung trägt und die Prüfergebnisse beurteilt.

In vielen Betrieben werden externe Prüfdienstleister beauftragt. Das ist möglich, entbindet den Arbeitgeber aber nicht vollständig von seiner Verantwortung. Er muss sicherstellen, dass die beauftragte Person oder das Unternehmen für die Prüfung geeignet ist.

Auch bei externer Prüfung sollte der Betrieb darauf achten, dass Prüfumfang, Prüffristen, Dokumentation und Umgang mit Mängeln klar geregelt sind. Eine Prüfplakette allein ersetzt keine nachvollziehbare Prüfentscheidung.

Die Prüfperson muss außerdem mit den verwendeten Mess- und Prüfgeräten umgehen können. Falsch angewendete Messgeräte oder falsch interpretierte Messwerte können zu gefährlichen Fehleinschätzungen führen.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Prüfergebnisse sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Dazu gehören unter anderem Prüfdatum, Prüfobjekt, Prüfumfang, Ergebnis, festgestellte Mängel, nächste Prüffrist und Name beziehungsweise Zuordnung der Prüfperson.

Wird ein Mangel festgestellt, muss klar geregelt sein, was passiert. Defekte Betriebsmittel dürfen nicht einfach wieder in den Betrieb zurückgegeben werden. Sie müssen gekennzeichnet, außer Betrieb genommen, repariert oder entsorgt werden.

Beschäftigte sollten unterwiesen werden, elektrische Betriebsmittel vor der Benutzung auf offensichtliche Schäden zu achten. Dazu gehören beschädigte Kabel, lockere Stecker, verschmorte Stellen, ungewöhnliche Geräusche, Erwärmung oder sichtbare Gehäuseschäden.

Diese Sichtkontrolle durch Beschäftigte ersetzt jedoch nicht die regelmäßige fachkundige Prüfung. Sie ist eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme im Alltag.

Besonders wichtig ist die Prüfung bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln. Diese werden häufig bewegt, eingesteckt, transportiert und mechanisch belastet. Dadurch können Kabel, Stecker und Gehäuse schneller beschädigt werden.

Auch Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen sollten nicht unterschätzt werden. Sie sind häufig im Einsatz, werden aber oft wie einfache Verbrauchsgegenstände behandelt. Gerade hier können Überlastung, beschädigte Leitungen oder lose Kontakte zu Brand- und Stromunfallgefahren führen.

Bei ortsfesten Anlagen und Maschinen können zusätzliche Anforderungen gelten. Hier sind Prüfumfang, Fachkunde und Dokumentation häufig umfangreicher als bei einfachen ortsveränderlichen Geräten.

Die zur Prüfung befähigte Person muss ihre Kenntnisse aktuell halten. Vorschriften, technische Regeln, Normen, Prüfverfahren und Geräte können sich ändern. Deshalb ist zeitnahe berufliche Tätigkeit und Weiterbildung wichtig.

Auch die Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit der Prüfperson sollte geregelt sein. Wer die Prüfung durchführt, muss Mängel sachgerecht bewerten können und darf nicht unter Druck stehen, unsichere Betriebsmittel freizugeben.

Zusammengefasst gilt: Elektrische Betriebsmittel dürfen nur von fachkundigen und für die konkrete Aufgabe befähigten Personen geprüft werden. Der Arbeitgeber muss diese Personen sorgfältig auswählen, Prüffristen festlegen, Ergebnisse dokumentieren und sicherstellen, dass Mängel konsequent behoben werden.

Praxis-Tipp:
Legen Sie im Betrieb eindeutig fest, wer elektrische Betriebsmittel prüfen darf, welche Betriebsmittel geprüft werden, welche Prüffristen gelten und wie mit defekten Geräten umzugehen ist. Eine klare Prüforganisation verhindert, dass beschädigte Geräte trotz Prüfpflicht weiterverwendet werden.

Darf jeder Mitarbeiter elektrische Betriebsmittel prüfen?

Nein. Beschäftigte dürfen offensichtliche Mängel erkennen und melden, aber die fachkundige Prüfung elektrischer Betriebsmittel darf nur durch eine geeignete und zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist dafür in der Regel elektrotechnische Fachkunde erforderlich.

Was ist eine zur Prüfung befähigte Person?

Eine zur Prüfung befähigte Person verfügt über die erforderlichen Kenntnisse, um Arbeitsmittel sachgerecht prüfen und beurteilen zu können. Diese Kenntnisse ergeben sich aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit.

Muss die Prüfperson eine Elektrofachkraft sein?

Für Prüfungen elektrischer Betriebsmittel muss die Prüfperson die Anforderungen an eine Elektrofachkraft für die jeweilige Prüfaufgabe erfüllen. Entscheidend ist, dass sie die elektrischen Gefährdungen, Prüfverfahren und Messergebnisse fachgerecht beurteilen kann.

Darf eine externe Firma elektrische Betriebsmittel prüfen?

Ja. Der Arbeitgeber kann externe Fachfirmen oder Prüfpersonen beauftragen. Er bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass die beauftragte Prüfperson ausreichend qualifiziert ist und die Prüfung sachgerecht durchgeführt wird.

Reicht eine Prüfplakette als Nachweis?

Eine Prüfplakette kann hilfreich sein, ersetzt aber keine nachvollziehbare Dokumentation. Im Betrieb sollte erkennbar sein, welches Betriebsmittel wann geprüft wurde, mit welchem Ergebnis, durch wen und wann die nächste Prüfung vorgesehen ist.

Welche Vorschriften und Informationen sind maßgeblich?

Die wichtigsten Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, der TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen, der TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen sowie der DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf?__blob=publicationFile

TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/TRBS-1201

DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787

DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/1054/elektrische-anlagen-und-betriebsmittel

BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel
https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/elektrische-gefaehrdungen-1/elektrotechnische-arbeiten-qualifikation/pruefung-elektrischer-betriebsmittel

Betriebssicherheitsverordnung – § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html

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