Auf einen Blick
Beschäftigte dürfen grundsätzlich eigene Sicherheitsschuhe verwenden, wenn diese den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung entsprechen und vom Arbeitgeber zugelassen werden. Sicherheitsschuhe gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Deshalb bleibt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Schutzausrüstung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Ob private Sicherheitsschuhe verwendet werden dürfen, richtet sich immer nach den Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz.
In vielen Betrieben möchten Beschäftigte eigene Sicherheitsschuhe tragen, weil diese besser passen oder einen höheren Tragekomfort bieten. Grundsätzlich ist das möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schuhe die erforderliche Schutzklasse erfüllen, den geltenden Normen entsprechen und den gleichen Schutz bieten wie die vom Arbeitgeber bereitgestellten Modelle.
Vor der Verwendung muss der Arbeitgeber prüfen, ob die privaten Sicherheitsschuhe für die jeweilige Tätigkeit geeignet sind. Erfüllen sie die Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung nicht oder weisen sie Mängel auf, dürfen sie nicht als Persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber geeignete Sicherheitsschuhe bereitstellen.
Auch bei zugelassenen privaten Sicherheitsschuhen müssen Beschädigungen oder Verschleiß regelmäßig kontrolliert werden. Die Schutzwirkung muss während der gesamten Nutzungsdauer erhalten bleiben.
Praxis-Tipp: Lassen Sie die Verwendung privater Sicherheitsschuhe vor dem Einsatz prüfen und dokumentieren. So kann bei Unterweisungen, Audits oder Kontrollen nachgewiesen werden, dass die verwendete Persönliche Schutzausrüstung den Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung entspricht.
Wann dürfen Beschäftigte eigene Sicherheitsschuhe verwenden?
Eigene Sicherheitsschuhe dürfen verwendet werden, wenn sie die erforderliche Schutzklasse erfüllen, der DIN EN ISO 20345 entsprechen und vom Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitsplatz freigegeben wurden. Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter PSA verbleibt jedoch stets beim Arbeitgeber.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
Die Verpflichtung ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Regelungen. Besonders relevant sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie die Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Hinweise zur Auswahl und Benutzung von Fußschutz enthält außerdem die DGUV Regel 112-191.
Weiterführende Informationen stellt die DGUV auf ihrer offiziellen Website bereit: https://www.dguv.de