Hinweis
Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.
Welche Brandschutzmaßnahmen gelten beim Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten im Labor?
Auf einen Blick
Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten im Labor gelten besonders hohe Brandschutzanforderungen. Bereits geringe Mengen leicht entzündlicher Stoffe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Deshalb stehen Zündquellenvermeidung, sichere Lagerung, technische Lüftung und geeignete Arbeitsverfahren im Mittelpunkt des vorbeugenden Brandschutzes.
In Laboratorien werden täglich zahlreiche brennbare Flüssigkeiten eingesetzt. Dazu gehören beispielsweise Ethanol, Aceton, Isopropanol, Methanol, Diethylether oder verschiedene Lösungsmittel. Viele dieser Stoffe besitzen einen niedrigen Flammpunkt und verdampfen bereits bei Raumtemperatur. Die entstehenden Dämpfe können sich mit Luft vermischen und bereits durch kleinste Zündquellen entzündet werden.
Besonders kritisch ist, dass viele Lösemitteldämpfe schwerer als Luft sind. Sie sammeln sich am Boden, in Bodenabläufen oder Vertiefungen und können sich über größere Entfernungen bis zu einer Zündquelle ausbreiten. Die eigentliche Zündung erfolgt dann oft weit entfernt vom Ort des Austritts.
Aus diesem Grund müssen Tätigkeiten mit größeren Mengen brennbarer Flüssigkeiten möglichst unter einem funktionierenden Laborabzug durchgeführt werden. Der Laborabzug reduziert die Konzentration brennbarer Dämpfe und schützt gleichzeitig vor gesundheitsschädlichen Stoffen.
Vor Beginn der Arbeiten müssen alle potenziellen Zündquellen ausgeschlossen werden. Hierzu zählen offene Flammen, Heizplatten ohne geeignete Schutzmaßnahmen, heiße Oberflächen, Funkenbildung, elektrostatische Entladungen oder ungeeignete elektrische Betriebsmittel.
Besonders beim Umfüllen größerer Mengen brennbarer Flüssigkeiten kann sich statische Elektrizität aufbauen. Metallische Behälter sollten deshalb geerdet beziehungsweise miteinander leitfähig verbunden werden, um Funkenbildung zu vermeiden.
Auch die Lagermengen am Arbeitsplatz sollten möglichst gering gehalten werden. Es dürfen grundsätzlich nur die Mengen bereitstehen, die für den unmittelbaren Arbeitsablauf erforderlich sind. Größere Vorräte gehören in zugelassene Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten.
Diese Sicherheitsschränke verfügen über einen definierten Feuerwiderstand und verhindern im Brandfall, dass sich das Feuer unmittelbar auf gelagerte Gefahrstoffe ausbreitet. Gleichzeitig schützen sie die gelagerten Stoffe vor einer frühzeitigen Erwärmung.
Leere Lösemittelbehälter stellen ebenfalls ein erhebliches Risiko dar. Auch scheinbar leere Gebinde enthalten häufig noch brennbare Dämpfe. Deshalb müssen sie wie Gefahrstoffbehälter behandelt und entsprechend gelagert oder entsorgt werden.
Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten sollten Feuerlöscher der geeigneten Brandklasse jederzeit schnell erreichbar sein. Häufig kommen hierfür Schaumlöscher oder CO₂-Löscher zum Einsatz. Welches Löschmittel geeignet ist, richtet sich nach den verwendeten Stoffen und der Gefährdungsbeurteilung.
Wasser eignet sich nicht für alle brennbaren Flüssigkeiten. Einige Stoffe schwimmen auf Wasser oder reagieren sogar gefährlich damit. Beschäftigte müssen deshalb wissen, welche Löschmittel im jeweiligen Labor zulässig sind.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Lüftung. Funktioniert der Laborabzug nicht oder fällt die technische Lüftung aus, dürfen viele Tätigkeiten mit leicht entzündlichen Stoffen nicht fortgesetzt werden. Der sichere Betrieb der Lüftungseinrichtungen muss deshalb regelmäßig überprüft werden.
Auch organisatorische Maßnahmen sind unverzichtbar. Für Tätigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten müssen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisungen vorhanden sein. Beschäftigte müssen insbesondere das Verhalten bei Leckagen, Bränden oder Explosionen kennen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte außerdem geprüft werden, ob weniger gefährliche Ersatzstoffe verwendet werden können. Das Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung gilt auch im Labor und hat Vorrang vor anderen Schutzmaßnahmen.
Bei Laborbegehungen kontrollieren Behörden besonders häufig überfüllte Gefahrstoffschränke, falsch gelagerte Lösemittel, blockierte Laborabzüge oder ungeeignete elektrische Geräte im Gefahrstoffbereich. Auch fehlende Kennzeichnungen und unzureichende Unterweisungen gehören zu den häufigsten Beanstandungen.
Ein konsequenter Brandschutz im Labor schützt nicht nur Beschäftigte vor Bränden und Explosionen, sondern verhindert auch erhebliche Sachschäden und gefährliche Stofffreisetzungen.
Praxis-Tipp: Lassen Sie brennbare Lösemittel niemals offen auf der Laborbank stehen. Verschließen Sie Gebinde unmittelbar nach der Entnahme wieder und führen Sie Umfüllarbeiten möglichst ausschließlich unter dem Laborabzug durch.
Warum dürfen nur kleine Mengen brennbarer Flüssigkeiten am Arbeitsplatz bereitstehen?
Je geringer die vorhandene Stoffmenge, desto kleiner ist im Brandfall die Brandlast und die mögliche Freisetzung brennbarer Dämpfe. Größere Vorräte müssen deshalb in geeigneten Sicherheitsschränken oder separaten Gefahrstofflagern aufbewahrt werden.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, der TRGS 526 – Laboratorien, der DGUV Information 213-850 – Sicheres Arbeiten in Laboratorien, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der DGUV Information 205-001 – Betrieblicher Brandschutz.
Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:
TRGS 526 – Laboratorien
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-526.html
TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-510.html
DGUV Information 213-850 – Sicheres Arbeiten in Laboratorien
https://publikationen.dguv.de/
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/
DGUV Information 205-001 – Betrieblicher Brandschutz
https://publikationen.dguv.de/