Hinweis
Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.
Wer darf Arbeitsmittel im Betrieb prüfen?
Auf einen Blick
Nicht jeder Beschäftigte darf Arbeitsmittel prüfen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen grundsätzlich nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Sie muss über die erforderliche fachliche Qualifikation, Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der geltenden Vorschriften verfügen.
Arbeitsmittel müssen während ihrer gesamten Nutzungsdauer sicher verwendet werden können. Damit Mängel rechtzeitig erkannt werden, schreibt die Betriebssicherheitsverordnung regelmäßige Prüfungen für viele Arbeitsmittel vor.
Im Betriebsalltag wird häufig angenommen, dass jeder erfahrene Mitarbeiter solche Prüfungen durchführen kann. Das ist jedoch nicht richtig. Für viele prüfpflichtige Arbeitsmittel gelten klare Anforderungen an die Person, die die Prüfung durchführt.
Die Betriebssicherheitsverordnung spricht hierbei von einer befähigten Person. Diese muss aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit ausreichend Kenntnisse besitzen, um den sicheren Zustand eines Arbeitsmittels beurteilen zu können.
Welche Qualifikation erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Arbeitsmittel ab. Die Anforderungen an die Prüfung einer Leiter unterscheiden sich beispielsweise deutlich von denen für Krane, Druckbehälter oder elektrische Betriebsmittel.
Neben den regelmäßigen Prüfungen durch eine befähigte Person müssen Beschäftigte viele Arbeitsmittel zusätzlich vor jeder Benutzung einer Sichtkontrolle unterziehen. Dabei werden offensichtliche Schäden wie Risse, Verformungen, fehlende Schutzeinrichtungen oder andere Mängel überprüft.
Diese Sichtkontrolle ersetzt jedoch keine wiederkehrende Prüfung. Sie dient lediglich dazu, offensichtliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und defekte Arbeitsmittel sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, geeignete Prüffristen festzulegen und sicherzustellen, dass nur qualifizierte Personen die Prüfungen durchführen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.
Nach jeder Prüfung sollten die Ergebnisse dokumentiert werden. Dazu gehören unter anderem das geprüfte Arbeitsmittel, das Prüfdatum, festgestellte Mängel, durchgeführte Maßnahmen sowie der Name der prüfenden Person.
Werden bei einer Prüfung sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel nicht weiter verwendet werden. Es muss instand gesetzt oder ersetzt werden, bevor es wieder eingesetzt werden darf.
Viele Unternehmen arbeiten mit Prüfplaketten. Diese erleichtern zwar die Übersicht, ersetzen jedoch nicht die erforderliche Prüfdokumentation. Entscheidend ist immer der vollständige Nachweis der durchgeführten Prüfung.
Auch befähigte Personen müssen ihre Fachkenntnisse regelmäßig aktualisieren. Neue Vorschriften, technische Entwicklungen oder geänderte Normen können Auswirkungen auf die sichere Prüfung von Arbeitsmitteln haben.
Bei Betriebsbegehungen prüfen Aufsichtsbehörden regelmäßig, ob Prüfungen fristgerecht durchgeführt wurden, geeignete Prüfer benannt sind und die erforderlichen Dokumentationen vollständig vorliegen.
Eine fachgerecht durchgeführte Prüfung schützt Beschäftigte vor Unfällen und trägt wesentlich dazu bei, Arbeitsmittel dauerhaft sicher zu betreiben.
Praxis-Tipp:
Führen Sie ein zentrales Prüfverzeichnis für alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel. So behalten Sie Prüffristen im Blick und vermeiden, dass fällige Prüfungen versehentlich übersehen werden.
Ist eine befähigte Person automatisch eine Elektrofachkraft?
Nein. Eine befähigte Person und eine Elektrofachkraft sind unterschiedliche Qualifikationen. Für elektrische Arbeitsmittel ist häufig zusätzlich eine entsprechende elektrotechnische Fachkunde erforderlich.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der TRBS 1203 – Befähigte Personen, der TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.
Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:
TRBS 1203 – Befähigte Personen
https://www.baua.de/
TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln
https://www.baua.de/
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/
BAuA – Betriebssicherheit
https://www.baua.de/
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
https://publikationen.dguv.de/