Hinweis
Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.
Wann ist es am Arbeitsplatz zu kalt?
Auf einen Blick
Ein Arbeitsplatz ist zu kalt, wenn die Mindesttemperaturen nach Tätigkeit und Körperhaltung nicht erreicht werden oder Beschäftigte durch Kälte, Zugluft, kalte Oberflächen oder unzureichende Heizung gesundheitlich belastet werden. Für leichte sitzende Tätigkeiten wie Büroarbeit gelten in Arbeitsräumen mindestens 20 °C als Orientierung. Bei stehender oder gehender Arbeit sowie mittlerer oder schwerer körperlicher Tätigkeit gelten andere Mindestwerte. Entscheidend sind ASR A3.5, Gefährdungsbeurteilung und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Kälte am Arbeitsplatz wird oft erst dann ernst genommen, wenn Beschäftigte frieren, unkonzentriert arbeiten oder Beschwerden melden. Dabei ist eine zu niedrige Raumtemperatur nicht nur unangenehm, sondern kann Sicherheit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Besonders im Winter treten Probleme auf, wenn Heizungen nicht ausreichen, Türen häufig geöffnet werden, Hallentore offenstehen, Arbeitsplätze in schlecht gedämmten Gebäuden liegen oder Beschäftigte lange an kalten Bereichen arbeiten müssen.
Ob ein Arbeitsplatz zu kalt ist, hängt nicht nur von der gemessenen Lufttemperatur ab. Auch Zugluft, Luftfeuchtigkeit, kalte Wände, kalte Fensterflächen, Fußbodentemperatur, körperliche Aktivität, Bekleidung und Aufenthaltsdauer spielen eine Rolle.
Die ASR A3.5 unterscheidet deshalb nach Körperhaltung und Arbeitsschwere. Wer im Büro sitzt und leichte Tätigkeiten ausführt, benötigt eine höhere Temperatur als jemand, der sich körperlich stark bewegt.
Für leichte sitzende Arbeit, zum Beispiel typische Büroarbeit, sind mindestens 20 °C vorgesehen. Bei mittelschwerer sitzender Arbeit liegt der Mindestwert bei 19 °C.
Bei leichter Arbeit im Stehen oder Gehen sind mindestens 19 °C vorgesehen. Bei mittlerer Arbeit im Stehen oder Gehen sind mindestens 17 °C erforderlich. Bei schwerer körperlicher Arbeit im Stehen oder Gehen liegt der Mindestwert bei 12 °C.
Diese Unterschiede zeigen: Es gibt nicht die eine Temperatur für alle Arbeitsplätze. Entscheidend ist immer, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird.
Ein Büroarbeitsplatz mit 17 °C wäre zum Beispiel nicht einfach akzeptabel, nur weil dieser Wert bei bestimmten mittelschweren stehenden Tätigkeiten vorkommt. Für sitzende leichte Büroarbeit ist der höhere Mindestwert maßgeblich.
Auch Pausenräume, Bereitschaftsräume, Kantinen, Sanitätsräume und Sanitärräume müssen ausreichend warm sein. Während der Nutzung sind dort mindestens 21 °C vorgesehen. In Waschräumen mit Duschen sollen mindestens 24 °C erreicht werden.
Wichtig ist, dass die Temperatur während der gesamten Nutzungsdauer erreicht wird. Es reicht nicht aus, wenn ein Raum erst kurz vor Feierabend warm genug wird.
Der Arbeitgeber muss die Raumtemperatur im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachten. Dabei sollte geprüft werden, welche Bereiche zu kalt sind, wann das Problem auftritt und welche Beschäftigten betroffen sind.
Typische Problemstellen sind Eingangsbereiche, Werkstätten, Lager, Versandbereiche, Kassenbereiche in Eingangsnähe, Produktionshallen, Hallentore, unbeheizte Nebenräume, Baucontainer oder Arbeitsplätze nahe großen Fensterflächen.
Auch Zugluft ist ein wichtiger Punkt. Ein Raum kann laut Thermometer ausreichend warm sein, sich aber durch dauerhafte Luftbewegung trotzdem kalt und unangenehm anfühlen.
Zugluft entsteht häufig durch undichte Fenster, Türen, Tore, Lüftungsanlagen, offene Durchgänge oder schlecht eingestellte Klimaanlagen. Besonders an sitzenden Arbeitsplätzen kann sie schnell belastend werden.
Kalte Oberflächen können ebenfalls eine Rolle spielen. Große Fensterflächen, schlecht gedämmte Außenwände oder kalte Fußböden können dazu führen, dass Beschäftigte trotz ausreichender Lufttemperatur frieren.
Auch die Arbeitskleidung muss betrachtet werden. In normalen Innenräumen sollte nicht erwartet werden, dass Beschäftigte dauerhaft mit dicker Winterkleidung am Arbeitsplatz sitzen müssen, nur weil die Raumtemperatur nicht erreicht wird.
Wenn Mindesttemperaturen trotz technischer Möglichkeiten nicht erreicht werden, müssen zusätzliche Maßnahmen geprüft werden. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor rein personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen können zum Beispiel bessere Heizung, Wärmestrahler, Heizmatten, Torluftschleier, Abdichtungen, automatische Torsteuerungen, bessere Dämmung, Windfanglösungen oder veränderte Lüftungseinstellungen sein.
Organisatorische Maßnahmen können sinnvoll sein, wenn technische Maßnahmen allein nicht ausreichen. Dazu gehören zum Beispiel Aufwärmzeiten, Tätigkeitswechsel, kürzere Aufenthaltszeiten in kalten Bereichen oder Verlagerung bestimmter Arbeiten.
Personenbezogene Maßnahmen wie geeignete Kleidung können ergänzen, sollten aber nicht die einzige Lösung sein, wenn eigentlich Raum, Arbeitsplatz oder Arbeitsorganisation verbessert werden müssen.
Bei dauerhaft kalten Arbeitsplätzen können zusätzlich gesundheitliche Risiken entstehen. Kälte kann Muskelverspannungen, steife Hände, Konzentrationsprobleme, langsamere Reaktionen oder ein erhöhtes Unfallrisiko begünstigen.
Besonders gefährlich ist Kälte bei Tätigkeiten, die Fingerfertigkeit, sicheres Greifen, präzise Bedienung oder schnelle Reaktion erfordern. Kalte Hände können Werkzeuge, Bedienelemente oder Materialien schlechter kontrollieren.
Auch Stolper- und Rutschgefahren können im Winter zunehmen. Nässe, Schnee, Eis, nasse Schuhe oder glatte Eingangsbereiche müssen zusätzlich berücksichtigt werden.
Bei Arbeiten im Freien gelten andere Bedingungen als in beheizten Arbeitsräumen. Dort lassen sich feste Raumtemperaturen nicht einhalten. Trotzdem muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen gegen Kälte, Nässe und Wind prüfen.
Dazu können wetterfeste Kleidung, Kälteschutz, Aufwärmmöglichkeiten, Pausenräume, warme Getränke, geeignete Handschuhe, rutschhemmende Schuhe und angepasste Arbeitsorganisation gehören.
Auch Beschäftigte mit besonderem Schutzbedarf sollten berücksichtigt werden. Dazu können ältere Beschäftigte, Schwangere, gesundheitlich vorbelastete Personen oder Beschäftigte mit Kreislaufproblemen gehören.
Wenn Beschäftigte regelmäßig über Kälte klagen, sollte nicht nur diskutiert, sondern gemessen und geprüft werden. Eine einfache Temperaturmessung am Arbeitsplatz kann helfen, die Situation objektiver zu bewerten.
Die Messung sollte dort erfolgen, wo tatsächlich gearbeitet wird. Ein Thermometer im Flur oder an einer warmen Innenwand sagt wenig darüber aus, wie kalt es am konkreten Arbeitsplatz ist.
Auch die Tageszeit ist wichtig. Viele Räume sind morgens deutlich kälter als nach mehreren Stunden Heizbetrieb. Gerade Arbeitsbeginn, Nachtschicht oder Wochenendbetrieb sollten betrachtet werden.
Wenn Arbeitsräume zu kalt sind, sollte die Ursache systematisch geklärt werden: Heizung defekt? Fenster undicht? Türen dauerhaft offen? Lüftung falsch eingestellt? Arbeitsplatz ungünstig angeordnet? Hallentor zu häufig offen?
Ein häufiger Fehler besteht darin, Kälte nur als Komfortthema zu behandeln. Tatsächlich gehört Raumtemperatur zur Arbeitsstätten- und Gefährdungsbeurteilung.
Beschäftigte sollten außerdem wissen, an wen sie sich wenden, wenn Temperaturen zu niedrig sind. Klare Meldewege helfen, Probleme schnell zu erkennen und nicht über Wochen hinzunehmen.
Zusammengefasst gilt: Ein Arbeitsplatz ist zu kalt, wenn die Mindestwerte der ASR A3.5 nicht eingehalten werden oder Kälte, Zugluft und kalte Oberflächen die Arbeit gesundheitlich beeinträchtigen. Entscheidend sind Tätigkeit, Körperhaltung, Raum, Aufenthaltsdauer und wirksame Schutzmaßnahmen.
Praxis-Tipp:
Prüfen Sie bei Kälteproblemen nicht nur die Raumtemperatur auf dem Papier. Messen Sie direkt am Arbeitsplatz, zu typischen Arbeitszeiten und dort, wo Beschäftigte tatsächlich sitzen oder stehen. Häufig liegen die Probleme an Zugluft, kalten Fensterflächen oder offenen Toren.
Welche Mindesttemperatur gilt im Büro?
Bei leichter sitzender Tätigkeit, wie typischer Büroarbeit, sollte die Lufttemperatur im Arbeitsraum mindestens 20 °C betragen. Zusätzlich sollten Zugluft, kalte Fensterflächen und starke Temperaturunterschiede vermieden werden.
Welche Temperatur gilt in Werkstatt oder Lager?
Das hängt von der Arbeitsschwere und Körperhaltung ab. Bei leichter Arbeit im Stehen oder Gehen gelten mindestens 19 °C, bei mittlerer Arbeit im Stehen oder Gehen mindestens 17 °C. Bei schwerer körperlicher Arbeit im Stehen oder Gehen liegt der Mindestwert bei 12 °C.
Muss ein Pausenraum wärmer sein als ein Arbeitsraum?
Ja, Pausenräume, Bereitschaftsräume, Kantinen, Sanitätsräume und Sanitärräume müssen während der Nutzung mindestens 21 °C erreichen. Waschräume mit Duschen sollen während der Nutzung mindestens 24 °C haben.
Was muss der Arbeitgeber tun, wenn es zu kalt ist?
Der Arbeitgeber muss die Ursache prüfen und geeignete Maßnahmen festlegen. Vorrang haben technische Maßnahmen wie Heizung, Abdichtung, Wärmestrahler oder Torluftschleier. Ergänzend können organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmzeiten oder Tätigkeitswechsel notwendig sein.
Reicht warme Kleidung als Lösung?
Warme Kleidung kann ergänzen, ersetzt aber nicht automatisch eine ausreichende Raumtemperatur. Wenn Arbeitsräume die Mindestwerte nicht erreichen, müssen zuerst technische und organisatorische Lösungen geprüft werden.
Was tun bei Zugluft am Arbeitsplatz?
Zugluft sollte gemeldet und geprüft werden. Ursachen können undichte Fenster, offene Türen, Hallentore, Lüftungsanlagen oder ungünstige Arbeitsplatzanordnung sein. Maßnahmen können Abdichtung, Windfang, Torluftschleier, andere Lüftungseinstellung oder Arbeitsplatzverlegung sein.
Welche Vorschriften und Informationen sind maßgeblich?
Die wichtigsten Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Gefährdungsbeurteilung, der ASR A3.5 – Raumtemperatur, der ASR A3.6 – Lüftung, der ASR A4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume sowie ergänzenden Informationen von BAuA, DGUV, VBG, BGHM und den Berufsgenossenschaften.
Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:
ASR A3.5 – Raumtemperatur
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-5
ASR A3.5 – Raumtemperatur PDF
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile
VBG – Raumklima im Büro
https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeit-gestalten/buero/raumklima-buero
BGHM – Klima
https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/themen/klima
DGUV Information 215-520 – Klima im Büro
https://www.vbg.de/cms/_Resources/Persistent/e/7/f/0/e7f06a4c360ce6e4deb9fbe383b0fd887b466850/DGUV_Information_215-520_Klima_im_Buero.pdf
DGUV Information 215-540 – Klima in Industriehallen
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/pdf/215_540.pdf
Arbeitsstättenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/
Arbeitsschutzgesetz – § 5 Gefährdungsbeurteilung
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
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