Hinweis
Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.
Warum darf man Gefahrstoffe niemals in Getränkeflaschen umfüllen?
Auf einen Blick
Gefahrstoffe dürfen niemals in Getränkeflaschen oder andere Lebensmittelbehälter umgefüllt werden. Es besteht die Gefahr, dass die Flüssigkeit mit einem Getränk verwechselt und versehentlich getrunken wird. Solche Verwechslungen haben in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Vergiftungen, Verätzungen und sogar Todesfällen geführt. Gefahrstoffe dürfen ausschließlich in geeigneten und eindeutig gekennzeichneten Behältern aufbewahrt werden.
Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder vor, dass kleinere Mengen eines Reinigungsmittels, Lösungsmittels oder anderen Gefahrstoffs kurzfristig benötigt werden. Manche Beschäftigte greifen dann zu leeren Wasserflaschen oder Getränkeflaschen, weil diese gerade verfügbar sind. Was zunächst praktisch erscheint, gehört jedoch zu den gefährlichsten Fehlern beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Getränkeflaschen vermitteln automatisch den Eindruck, dass sich darin ein Lebensmittel befindet. Selbst wenn Beschäftigte wissen, was eingefüllt wurde, können Kolleginnen und Kollegen, Reinigungskräfte oder Besucher den Inhalt leicht mit einem Getränk verwechseln. Besonders kritisch wird dies bei farblosen Flüssigkeiten wie Alkohol, Reinigungsmitteln oder Lösungsmitteln, die optisch kaum von Wasser zu unterscheiden sind.
Immer wieder ereignen sich schwere Arbeitsunfälle, weil Gefahrstoffe versehentlich getrunken werden. Bereits kleine Mengen können zu Verätzungen der Speiseröhre, schweren Vergiftungen oder dauerhaften Organschäden führen. Manche Stoffe entwickeln zusätzlich giftige Dämpfe oder lösen lebensbedrohliche Reaktionen im Körper aus.
Auch eine handschriftliche Notiz auf einer Getränkeflasche reicht nicht aus. Getränkebehälter sind grundsätzlich ungeeignet, da ihre Form und ihr Aussehen weiterhin den Eindruck eines Lebensmittels vermitteln. Außerdem können Beschriftungen unleserlich werden oder sich ablösen.
Für das Umfüllen von Gefahrstoffen gelten klare Vorschriften. Wird ein Stoff aus dem Originalbehälter entnommen, darf er nur in geeignete Behälter umgefüllt werden. Diese müssen chemisch beständig sein und entsprechend der CLP-Verordnung eindeutig gekennzeichnet werden. Dazu gehören unter anderem der Produktname, Gefahrensymbole, Signalwörter und gegebenenfalls weitere Sicherheitshinweise.
Auch kurzfristig verwendete Arbeitsbehälter dürfen nicht beliebig gewählt werden. Selbst wenn der Behälter nur für wenige Minuten genutzt wird, muss jederzeit eindeutig erkennbar sein, welcher Stoff sich darin befindet. Dadurch werden Verwechslungen und Fehlanwendungen verhindert.
Ein weiteres Problem entsteht bei der Lagerung. Getränkeflaschen werden häufig in Pausenräumen, Fahrzeugen oder auf Werkbänken abgestellt. Dadurch steigt das Risiko zusätzlich, dass jemand versehentlich daraus trinkt. Gefahrstoffe gehören grundsätzlich nicht in Bereiche, in denen Lebensmittel gelagert oder verzehrt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Behälter für das Umfüllen bereitzustellen und Beschäftigte regelmäßig über den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Gleichzeitig sollten klare betriebliche Regeln festlegen, dass Getränkeflaschen niemals für Gefahrstoffe verwendet werden dürfen.
Beschäftigte tragen ebenfalls Verantwortung. Wer feststellt, dass Gefahrstoffe in ungeeignete Behälter umgefüllt wurden, sollte dies sofort melden und den Behälter außer Betrieb nehmen. Eigenmächtige Experimente oder provisorische Lösungen haben im Gefahrstoffmanagement keinen Platz.
Neben Flüssigkeiten betrifft dies auch Pulver oder Granulate. Auch diese dürfen niemals in Verpackungen aufbewahrt werden, die normalerweise für Lebensmittel bestimmt sind. Verwechslungen können nicht nur zu gesundheitlichen Schäden führen, sondern auch aufwendige Rettungsmaßnahmen erforderlich machen.
Eine eindeutige Kennzeichnung und geeignete Behälter gehören zu den wichtigsten Grundregeln beim Umgang mit Gefahrstoffen. Sie verhindern Verwechslungen, erleichtern die sichere Lagerung und schützen Beschäftigte zuverlässig vor vermeidbaren Unfällen.
Praxis-Tipp: Sehen Sie eine Chemikalie in einer Getränkeflasche oder einem Lebensmittelbehälter, verwenden Sie den Inhalt keinesfalls. Informieren Sie sofort Ihre Führungskraft oder die verantwortliche Person, damit der Stoff sicher identifiziert und ordnungsgemäß umgefüllt werden kann.
Müssen umgefüllte Gefahrstoffe neu gekennzeichnet werden?
Ja. Wird ein Gefahrstoff aus dem Originalbehälter in einen anderen geeigneten Behälter umgefüllt, muss dieser eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss mindestens erkennen lassen, um welchen Stoff es sich handelt und welche Gefahren bestehen.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 201).
Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv/
TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-201.html
CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R1272
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
BAuA – Gefahrstoffe sicher kennzeichnen
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Kennzeichnung/Kennzeichnung_node.html