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Hinweis

Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.

Stand: Juli 2026 Redaktionelle Hinweise
Gefahrstoffe

Wie müssen Gefahrstoffe im Betrieb gelagert werden?

8 Min. Lesezeit · SafeHeroX Wissensdatenbank

Auf einen Blick

Gefahrstoffe müssen im Betrieb so gelagert werden, dass Beschäftigte, andere Personen und die Umwelt nicht gefährdet werden. Entscheidend sind Kennzeichnung, Originalgebinde oder geeignete Behälter, Sicherheitsdatenblatt, Lagerklasse, Menge, Lüftung, Brandschutz, Auffangmöglichkeiten, Zusammenlagerung, Zugriffsschutz und regelmäßige Kontrolle. Gefahrstoffe dürfen nicht einfach irgendwo abgestellt werden, besonders nicht in Fluchtwegen, Pausenräumen, Sanitärräumen oder Verkehrswegen.

Gefahrstoffe kommen in vielen Betrieben vor. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungsmittel, Lösemittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, Öle, Gase, Aerosole, Desinfektionsmittel, Säuren, Laugen, Spraydosen oder andere chemische Produkte.

Viele Gefahrstoffe wirken im Alltag harmlos, weil sie in kleinen Gebinden gelagert oder regelmäßig verwendet werden. Trotzdem können sie brennbar, reizend, ätzend, giftig, umweltgefährlich oder gesundheitsgefährdend sein.

Deshalb muss ihre Lagerung gezielt organisiert werden. Es reicht nicht aus, Gefahrstoffe in irgendeinem Regal, Nebenraum oder Schrank abzustellen.

Die Grundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss prüfen, welche Gefahrstoffe vorhanden sind, in welchen Mengen sie gelagert werden, welche Eigenschaften sie haben und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Wichtige Informationen liefert das Sicherheitsdatenblatt. Dort finden sich Hinweise zu Lagerbedingungen, Unverträglichkeiten, Temperatur, Lüftung, Brand- und Explosionsschutz, persönlicher Schutzausrüstung und Verhalten bei Leckagen.

Auch die Kennzeichnung ist entscheidend. Gefahrstoffe müssen eindeutig identifizierbar sein. Beschäftigte müssen erkennen können, welcher Stoff im Gebinde ist und welche Gefahren bestehen.

Gefahrstoffe sollten möglichst im Originalgebinde gelagert werden. Wenn umgefüllt wird, müssen geeignete und korrekt gekennzeichnete Behälter verwendet werden. Unbeschriftete Flaschen, Getränkeflaschen oder improvisierte Behälter sind gefährlich und dürfen nicht verwendet werden.

Besonders kritisch ist das Umfüllen in Lebensmittel- oder Getränkebehälter. Dadurch können Verwechslungen entstehen, die schwere Vergiftungen oder Verätzungen verursachen können.

Gefahrstoffe müssen dicht verschlossen gelagert werden. Offene oder beschädigte Gebinde können Dämpfe freisetzen, auslaufen, reagieren oder andere Stoffe kontaminieren.

Auch kleine Leckagen dürfen nicht ignoriert werden. Ausgelaufene Flüssigkeiten können Hautkontakt, Rutschgefahr, Brandgefahr, Dämpfe oder Umweltschäden verursachen.

Bei flüssigen Gefahrstoffen können Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen erforderlich sein. Sie sollen verhindern, dass auslaufende Stoffe in den Boden, in Abflüsse oder in andere Bereiche gelangen.

Nicht alle Gefahrstoffe dürfen zusammen gelagert werden. Bestimmte Stoffe können miteinander reagieren, wenn sie austreten oder in Kontakt kommen. Das betrifft zum Beispiel Säuren und Laugen, oxidierende Stoffe und brennbare Stoffe oder bestimmte Chemikaliengruppen.

Deshalb ist die Zusammenlagerung ein zentraler Punkt. Gefahrstoffe sollten nach ihren Eigenschaften und Lagerklassen geordnet werden. Welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen, ergibt sich aus Sicherheitsdatenblatt, TRGS 510 und Gefährdungsbeurteilung.

Brennbare Flüssigkeiten brauchen besondere Aufmerksamkeit. Dazu gehören viele Lösemittel, Verdünnungen, Reiniger, Lacke oder Kraftstoffe. Hier sind Brand- und Explosionsschutz, Lüftung, Zündquellenvermeidung und geeignete Lagereinrichtungen wichtig.

Auch Spraydosen und Druckgasbehälter sind kritisch. Sie stehen unter Druck und können bei Hitze, Beschädigung oder falscher Lagerung gefährlich werden.

Gasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert, vor unzulässiger Erwärmung geschützt und entsprechend den geltenden Anforderungen gelagert werden. Ventile, Kappen, Kennzeichnung und Trennung verschiedener Gase müssen beachtet werden.

Gefahrstoffe dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen gelagert werden. Diese Wege müssen im Notfall frei bleiben. Auch Treppenräume, Durchgänge, Verkehrswege, Pausenräume, Sanitärräume und Sanitätsräume sind grundsätzlich keine geeigneten Lagerorte für Gefahrstoffe.

Arbeitsplatzmengen sollten begrenzt werden. Am Arbeitsplatz sollte nur die Menge bereitstehen, die für die Tätigkeit tatsächlich benötigt wird. Größere Vorräte gehören in geeignete Gefahrstoffschränke, Lagerräume oder andere sichere Lagerbereiche.

Ein Gefahrstoffschrank kann sinnvoll oder erforderlich sein, wenn entzündbare Flüssigkeiten oder andere gefährliche Stoffe sicher gelagert werden müssen. Der Schrank muss zur Art und Menge der Stoffe passen.

Auch Lüftung ist wichtig. Wenn Gefahrstoffe Dämpfe freisetzen können, muss verhindert werden, dass sich gefährliche Konzentrationen bilden. Je nach Stoff und Menge kann natürliche oder technische Lüftung erforderlich sein.

Die Lagerung muss außerdem vor Hitze, direkter Sonneneinstrahlung, Frost, Feuchtigkeit oder mechanischer Beschädigung geschützt sein, wenn der Stoff dadurch gefährlich werden kann.

Zündquellen müssen berücksichtigt werden. Offenes Feuer, Funken, heiße Oberflächen, elektrostatische Aufladung oder ungeeignete elektrische Geräte können bei brennbaren Stoffen gefährlich werden.

Auch Ordnung und Sauberkeit sind wichtig. Gefahrstofflager dürfen nicht unübersichtlich werden. Wenn alte Gebinde, unbekannte Stoffe oder abgelaufene Chemikalien herumstehen, steigt das Risiko von Fehlverwendung und Reaktionen.

Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sollten regelmäßig entsorgt werden. Alte, beschädigte oder unklare Gebinde sollten nicht jahrelang im Betrieb bleiben.

Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen. Gefahrstoffreste, kontaminierte Tücher, Filter, leere Gebinde oder verschmutzte Bindemittel dürfen nicht automatisch in den normalen Abfall.

Auch der Zugriff muss geregelt sein. Nicht jede Person im Betrieb sollte Zugang zu allen Gefahrstoffen haben. Besonders gefährliche Stoffe müssen gegen unbefugte Nutzung gesichert werden.

Beschäftigte müssen unterwiesen werden. Sie müssen wissen, wo Gefahrstoffe gelagert werden, welche Stoffe sie verwenden dürfen, welche Schutzmaßnahmen gelten und was bei Leckagen, Verschüttungen oder beschädigten Gebinden zu tun ist.

Eine Betriebsanweisung ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besonders wichtig. Sie erklärt verständlich, welche Gefahren bestehen, welche Schutzmaßnahmen gelten und wie im Notfall zu handeln ist.

Auch Notfallmaßnahmen müssen vorbereitet sein. Dazu gehören geeignete Bindemittel, Auffangmaterial, persönliche Schutzausrüstung, Feuerlöscher, Augendusche oder Notdusche, je nach Gefährdung.

Die Lagerung sollte regelmäßig kontrolliert werden. Dabei wird geprüft, ob Gebinde dicht sind, Kennzeichnungen lesbar sind, Stoffe richtig getrennt sind, Auffangwannen leer und intakt sind und keine unzulässigen Lagerorte genutzt werden.

Auch das Gefahrstoffverzeichnis sollte mit der tatsächlichen Lagerung zusammenpassen. Wenn Stoffe im Betrieb vorhanden sind, sollten sie bekannt, bewertet und dokumentiert sein.

Ein häufiger Fehler ist, Gefahrstoffe nach Platz statt nach Gefährdung zu lagern. Dann stehen brennbare Flüssigkeiten neben Oxidationsmitteln, Säuren neben Laugen oder Reinigungsmittel in Pausenbereichen.

Ein weiterer Fehler ist, kleine Mengen zu unterschätzen. Auch wenige Flaschen oder Spraydosen können gefährlich werden, wenn sie falsch gelagert, beschädigt, verwechselt oder mit anderen Stoffen zusammengebracht werden.

Zusammengefasst gilt: Gefahrstoffe müssen übersichtlich, gekennzeichnet, sicher verschlossen, passend getrennt, gegen Auslaufen geschützt und nur an geeigneten Orten gelagert werden. Die richtige Lagerung schützt Beschäftigte, Betrieb und Umwelt.

Praxis-Tipp:
Machen Sie regelmäßig einen kurzen Gefahrstoff-Rundgang: Sind alle Gebinde beschriftet? Stehen Gefahrstoffe im richtigen Schrank? Gibt es alte oder unbekannte Stoffe? Sind Fluchtwege frei? Sind Auffangwannen sauber? So lassen sich viele typische Lagerfehler früh erkennen.

Dürfen Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gelagert werden?

Kleine Mengen können am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, wenn sie für die Tätigkeit benötigt werden und sicher aufbewahrt werden. Größere Vorräte oder besonders gefährliche Stoffe gehören in geeignete Schränke, Lagerräume oder Lagerbereiche.

Dürfen Gefahrstoffe in Fluchtwegen stehen?

Nein. Gefahrstoffe dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen, Treppenräumen, Durchgängen oder Verkehrswegen gelagert werden. Diese Bereiche müssen im Notfall frei und sicher nutzbar bleiben.

Müssen Gefahrstoffe immer im Originalgebinde bleiben?

Am besten werden Gefahrstoffe im Originalgebinde gelagert. Wenn umgefüllt wird, müssen geeignete, dichte und korrekt gekennzeichnete Behälter verwendet werden. Getränkeflaschen oder unbeschriftete Behälter sind tabu.

Welche Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden?

Das hängt von den Stoffeigenschaften ab. Kritisch sind zum Beispiel unverträgliche Stoffe wie Säuren und Laugen, brennbare Stoffe und oxidierende Stoffe oder Stoffe, die miteinander gefährlich reagieren können. Hinweise liefern Sicherheitsdatenblatt und TRGS 510.

Was ist bei brennbaren Flüssigkeiten wichtig?

Brennbare Flüssigkeiten müssen besonders gegen Zündquellen, Auslaufen, Hitze und unkontrollierte Dampfentwicklung gesichert werden. Je nach Menge und Stoff können Sicherheitsschränke, Lüftung, Auffangwannen und Brandschutzmaßnahmen erforderlich sein.

Muss die Lagerung von Gefahrstoffen kontrolliert werden?

Ja. Gefahrstofflagerung sollte regelmäßig kontrolliert werden. Dabei geht es um Kennzeichnung, Dichtheit, Zustand der Gebinde, richtige Zusammenlagerung, Auffangwannen, Ordnung, Mengen und Notfallausrüstung.

Welche Vorschriften und Informationen sind maßgeblich?

Die wichtigsten Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Gefährdungsbeurteilung, dem Sicherheitsdatenblatt, der TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, der TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie ergänzenden Informationen von BAuA, DGUV, BG RCI, BG BAU, BGW und den Berufsgenossenschaften.

Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:

TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-510

TRGS 510 – PDF
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-510

Gefahrstoffverordnung – § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__8.html

BG BAU – Lagerung von Gefahrstoffen
https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/gefahrstoffe/uebergeordnete-gefahrstoffthemen/lagerung-von-gefahrstoffen

DGUV Arbeit & Gesundheit – Gefahrstofflagerung korrekt gestalten
https://aug.dguv.de/arbeitssicherheit/gefahrstofflagerung-korrekt-gestalten/

BG RCI Merkblatt M 062 – Lagerung von Gefahrstoffen
https://mediencenter.bgrci.de/shop/m062/detail

BGW – Gefahrstofflagerung PDF
https://www.bgw-online.de/resource/blob/18276/8bfa09d82701c5782a1dd20566886c61/bgw09-19-050-gefahrstofflagerung-data.pdf

TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-400

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https://safeherox.de/frage/was-ist-ein-gefahrstoffverzeichnis/

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