Hinweis
Diese Antwort dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und betrieblichen Bedingungen.
Wann muss ein Schutzhelm ersetzt werden?
Auf einen Blick
Ein Schutzhelm muss ersetzt werden, wenn er beschädigt ist, einen starken Schlag abbekommen hat oder seine vom Hersteller angegebene Nutzungsdauer erreicht ist. Auch wenn äußerlich keine Schäden sichtbar sind, kann die Schutzwirkung bereits erheblich beeinträchtigt sein.
Schutzhelme gehören zu den wichtigsten Persönlichen Schutzausrüstungen auf Baustellen, in der Industrie, im Lager, in Werkstätten und vielen weiteren Arbeitsbereichen. Sie schützen den Kopf vor herabfallenden Gegenständen, Anstoßen und – je nach Ausführung – auch vor elektrischen Gefährdungen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Schutzhelm nur ersetzt werden muss, wenn er sichtbar kaputt ist. Tatsächlich altert das Material kontinuierlich. Sonnenlicht, UV-Strahlung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Chemikalien können die Kunststoffe spröde machen und ihre Schutzwirkung erheblich verringern.
Besonders UV-Strahlung greift die Helmkunststoffe über Jahre an. Deshalb altern Schutzhelme, die regelmäßig im Freien getragen werden, häufig schneller als Helme, die überwiegend in Innenräumen eingesetzt werden.
Auch starke Temperaturschwankungen wirken sich auf das Material aus. Werden Schutzhelme dauerhaft in Fahrzeugen oder Containern gelagert, können im Sommer Temperaturen von über 60 °C entstehen. Dadurch kann der Kunststoff schneller altern.
Hat ein Schutzhelm einen schweren Schlag oder den Aufprall eines herabfallenden Gegenstands aufgenommen, muss er grundsätzlich ausgetauscht werden. Die Energie wird über die Helmschale aufgenommen. Dabei können feine Materialschäden entstehen, die von außen häufig nicht sichtbar sind.
Vor jeder Benutzung sollte der Schutzhelm kontrolliert werden. Geprüft werden sollten unter anderem die Helmschale, das Innenband, die Größenverstellung, Schweißbänder sowie eventuell vorhandene Kinnriemen.
Risse, Kerben, Verformungen, ausgeblichene Stellen oder spröde Oberflächen sind eindeutige Hinweise darauf, dass der Helm nicht mehr sicher verwendet werden darf.
Auch das Innenleben des Helms spielt eine wichtige Rolle. Sind Haltebänder gerissen, Befestigungen locker oder die Größenverstellung beschädigt, sitzt der Helm im Ernstfall nicht mehr richtig und kann seine Schutzwirkung verlieren.
Jeder Schutzhelm besitzt Herstellerangaben zum Herstellungsdatum und häufig auch zur empfohlenen Nutzungsdauer. Diese Angaben sollten regelmäßig überprüft werden. Die tatsächliche Austauschfrist richtet sich nach den Herstellerangaben und den Einsatzbedingungen.
Schutzhelme dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Bohrungen, Aufkleber außerhalb der Herstellerfreigabe, Lackierungen oder nachträglich angebrachte Zubehörteile können die Schutzwirkung beeinträchtigen.
Auch die Reinigung ist wichtig. Aggressive Reinigungsmittel oder Lösungsmittel können den Kunststoff angreifen. In der Regel reichen Wasser und ein mildes Reinigungsmittel aus.
Arbeitgeber sollten dokumentieren, wann Schutzhelme ausgegeben wurden und wann ein Austausch erforderlich wird. Dadurch lassen sich überalterte Helme zuverlässig erkennen.
Beschäftigte müssen regelmäßig unterwiesen werden und wissen, dass beschädigte oder überalterte Schutzhelme sofort gemeldet und ersetzt werden müssen.
Bei Betriebsbegehungen prüfen Aufsichtsbehörden häufig den Zustand der getragenen Schutzhelme. Alte, beschädigte oder offensichtlich gealterte Helme gehören regelmäßig zu den Beanstandungen.
Ein Schutzhelm schützt nur dann zuverlässig, wenn er technisch einwandfrei ist. Wer beschädigte oder überalterte Helme weiter benutzt, setzt sich einem unnötig hohen Verletzungsrisiko aus.
Praxis-Tipp:
Kontrollieren Sie regelmäßig das Herstellungsdatum Ihres Schutzhelms. Ist der Helm starken UV-Einflüssen ausgesetzt oder hat einen harten Schlag erhalten, sollte er unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild ersetzt werden.
Darf ein Schutzhelm nach einem herabfallenden Gegenstand weiter verwendet werden?
In der Regel nein. Hat der Helm einen starken Aufprall aufgenommen, sollte er ausgetauscht werden, auch wenn äußerlich keine Schäden erkennbar sind. Maßgeblich sind die Herstellerangaben.
Welche Vorschriften sind maßgeblich?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, der DGUV Regel 112-193 – Benutzung von Kopfschutz, der DIN EN 397 – Industrieschutzhelme, dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.
Ergänzende Fachinformationen bieten insbesondere:
DGUV Regel 112-193 – Benutzung von Kopfschutz
https://publikationen.dguv.de/
DIN EN 397 – Industrieschutzhelme
https://www.beuth.de/
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/
BAuA – Persönliche Schutzausrüstung
https://www.baua.de/
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
https://publikationen.dguv.de/